Ab Donnerstag gibt es das Betreuungsgeld für Eltern, die für ihre Kleinkinder weder einen Krippenplatz noch eine staatlich bezuschusste Tagesmutter in Anspruch nehmen und die es beantragt haben. Bislang gibt es laut Berichten in verschiedenen Tageszeitungen und Onlinemedien aber kaum Anträge obwohl allein in Bayern mit etwa 60.000 Antragssteller/innen gerechnet wurde.
Das Betreuungsgeld ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz verankert. Es steht im Anschluss an das Elterngeld bereit, also grundsätzlich vom 15. Lebensmonat des Kindes an, für bis zu 22 Monate, also längstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats und kann parallel zur dreijährigen Elternzeit beantragt werden. Es wird auch unabhängig davon gezahlt, ob und in welchem Umfang die Eltern erwerbstätig sind.
Allerdings wird es zum Teil auf andere staatliche Leistungen angerechnet und als sog. als vorrangige Leistung ausgezahlt. Dazu zählen Hartz IV und Sozialhilfe, die um den Betrag des Betreuungsgeldes gekürzt werden. Bei ALG I oder Bafög kommt es zu einer Kürzung ab einem Betreuungsgeld von mehr als 300 EUR im Monat (also ab dem vierten Kind). Die Zahlungen selbst sind steuerfrei.
Alle Eltern, die ihre ein- und zweijährigen Kinder zu Hause oder mit Hilfe einer privat bezahlten Tagesmutter oder in einer privaten Kindertageseinrichtung betreuen lassen, erhalten dann monatlich 100 EUR “Betreuungsgeld” (eigentlich: Erziehungsgehalt) je Kind. 2014 wird der Betrag nochmal aufgestockt auf dann 150 EUR.
Betreuungsgeld beantragen
In der Regel sind für die Beantragung und Zuteilung die Stellen zuständig, die auch das Elterngeld bezahlen; das sind meist die Elterngeldkassen der Gemeinden. Zuständig für die Beantragung des Betreuungsgeldes ist beispielsweise in Bayern das „Zentrum Bayern Familie und Soziales“ (ZBFS); in Baden-Württemberg ist es die „Landeskreditbank Baden-Württemberg“.
Die Elterngeldstellen der jeweiligen Bundesländer findet ihr auch online unter: http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Service/themen-lotse,did=88966.html
Voraussetzungen zur Zahlung:
- Das Kind muss nach dem 31. Juli 2012, also am 01.08.2012 geboren worden sein
- Auszahlung ab dem 15. bis maximal zum 36. Monat
- Auszahlung erst ab Beantragung, aber bis zu 3 Monate rückwirkend möglich
- Die 14 Monate Elterngeld müssen ‚verbraucht‘ sein, eine parallele Zahlung von Eltern- und Betreuungsgeld ist nicht möglich.
Informationen zum Betreuungsgeld stellt auch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in einem Flyer bereit, der als PDF kostenlos erhältlich ist unter:
http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Service/Publikationen/publikationen,did=199582.html
Hinweis: Auch bei Betreuung in manchen privaten Kinderkrippen und in der Firmenkrippe kann das Betreuungsgeld gewährt werden, sofern diese keinerlei finanzielle Mittel vom Staat erhalten. Die jeweilige Einrichtung kann darüber Auskunft geben.
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